Wahllisten-FAQ

Entsprechend der Anweisung aus der StuRa-Sitzung 10.06.24 stellen wir hier eine kleine, nicht-amtliche Übersicht über Möglichkeiten zur Wahlwerbung zusammen. Wir versuchen diese laufend auf Grundlage eurer Rückfragen, Hinweise und Korrekturen zu aktualisieren. Zuletzt aktualisiert am 25.06.2024, 15:50.

Welche Arten von Wahlwerbung sollten wir unterlassen?

Wir bitten euch auf das Flyern in Hörsälen und Uniräumen/Fluren, wildes Plakatieren und unangemeldete Infostände zu verzichten. Fehlverhalten einzelner Listen fällt immer auf die Studierenden gesamt zurück. Zurückgelassene Flyer sind zudem unnötige Arbeit für unsere Kolleg*innen (Hausmeister, Reinigungskräfte, Verwaltung).

Bitte denkt daran, dass die Möglichkeiten zur Wahlwerbung sich auf die Wahlen zu den Organen der Verfassten Studierendenschaft sowie der Universität beziehen. Eine allgemeinpolitische Betätigung ist hierdurch nicht abgedeckt.


Bietet der StuRa/VS selbst Möglichkeiten für Werbung der Wahllisten an?
Wie ist es mit Hochschulgruppen?

Die VS stellt unserer Kenntnis nach über ihre Kanäle zur Zeit zur Zeit keine Möglichkeiten zur Wahlwerbung bereit. Die Angebote sind neutrale Wahlaufrufe. Sofern sich ein AK – bspw. AK Presse und Öffentlichkeitsarbeit – dazu entscheidet, für die Wahlen zu werben und hierbei Personen für Wahllisten sprechen, müssen alle Wahllisten einer Wahl gleichberechtigt Möglichkeit zur Teilnahme haben.

Gleiches sollte für die Angebote studentischer Medien gelten, hierauf hat die VS allerdings keinen Einfluss, da die Medien unabhängig sind. 

Die Kosten für Flyer, Werbe- und Informationsmaterial haben die Wahllisten selbst zu tragen. Eine Erstattung aus VS-Mitteln kann nicht erfolgen.

Der Studierendenrat hat wie im vergangenen Jahr einen „Ehrenkodex“ beschlossen:
„Der Stura beschließt, dass am Wahltag keine aktive Wahlwerbung zugunsten von Listen / Hochschulgruppen in unmittelbarer Nähe der Wahllokale zugelassen ist. Wir verständigen uns im allgemeinen auf einen fairen Wahlkampf.“

Nicht untersagt sind demnach allgemeine Wahlaufrufe ohne Werbung für eine oder mehrere Listen.


Kann ich bei den Mensen und in Wohnheimen des StuWe für meine Liste werben?

Bzgl. Flyern der Mensen hat das StuWe  Regelungen zur Flyerauslage in der Shedhalle und Morgenstelle auf ihrer Webseite  bereitgestellt: https://www.my-stuwe.de/mensa/werbung-hochschule/

Bitte beachtet, dass Flyer selbstständig vor/nach Essensausgabe ausgeteilt/eingesammelt werden müssen. Außerdem müssen sie rechtzeitig vorher am Infopoint angemeldet werden und ein*e Verantwortliche*n im Sinne des Presserechts benennen. Eine Beschränkung der Anzahl an flyernden Listen gibt es laut der Richtlinie nicht: „Ab vier Wochen vor den Universitätswahlen darf jede studentische Gruppe, deren Mitglieder für Gremiensitze der Universität Tübingen kandidieren, täglich insgesamt maximal 3 Flyer-Versionen auslegen.“

Wahlstände konnten bisher ebenfalls bei den Mensen angemeldet werden.

Bezüglich Flyern bei den Wohnheimen fragt bitte bei der Öffentlichkeitsarbeit des StuWe nach: https://www.my-stuwe.de/kontaktformular/ansprechpartner/ In 2023 wurde das Flyern der Briefkäste in WHO usw. telefonisch (!) von Herrn Mang, Leiter Öffentlichkeitsarbeit, erlaubt und explizit nicht als untersagte Werbung angesehen. Die Auffassung können sich aber durchaus geändert haben.


Was gilt für Wahlwerbung an meinem Institut / in meiner Fakultät?

Für Universitätsgebäude gelten eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen und Absprachen. Teilweise müssen Aushänge und Auslagen bei Hausmeistern oder Hausvogt angemeldet werden, teilweise darf an bestimmten Flächen ohne Genehmigung plakatiert werden. Hinweise erhalten ihr bei den jeweiligen Sekretariaten/Hausverwaltungen/etc.

Entsprechendes gilt für Wahl- und Infostände. Beachtet auch die Angaben bei Zentral.


Was gilt für Wahlwerbung auf dem Universitäts-Gelände? Wahlplakate, Stände, etc.

Das Rektorat hat eine Sondernutzungserlaubnis erteilt für Wahlplakate auf universitären Flächen. Diese kann hier abgerufen werden: https://uni-tuebingen.de/einrichtungen/verwaltung/i-universitaetsentwicklung-struktur-und-recht/abteilung-2-struktur-und-gremien/gremienwahlen-2024/

Wahllisten melden per Mail einen Verantwortlichen Ansprechpartner für die Wahlplakate die Wahlleitung ZV, erreichbar über die Allgemeine Kontaktadresse der Gremienabteilung:

Sehr geehrte Wahlleitungen für die Gremienwahlen der Universität 
Tübingen sowie der Verfassten Studierendenschaft,
hiermit möchte ich anzeigen, dass wir von der "xxxxx" - Wahlplakate für die 
Gremienwahlen am 02./03.07.2024 anbringen.
Als Verantwortliche Person für die Wahlplakate benennen wir: Name / Adresse / Mail / Tel

Wahlstände sind bei der Uni, Dezernat Personal und Innere Dienste, Herr Beyer anzufragen. Im Regelfall sollten die Flächen ausreichen, dass alle Wahllisten auch zeitgleich Stände anbieten können. So könnte eine Anfrage aussehen:

Sehr geehrter Herr Beyer,
wir möchten gerne am 01.07. von 10 bis 16 Uhr einen Wahlstand vor dem Clubhaus betreiben.
Dazu an beiden Wahltagen (02.07. und 03.07.) von 11 bis 14 Uhr vor der UB.
Mit Freundlichen Grüßen
xxxxx
für die xxx

Allgemein gilt für Wahlstände:

Wahlstände werden, außer an den Wahltagen, nur vor dem Clubhaus und vor dem HZ Morgenstelle genehmigt. Anträge für den Bereich vor den Mensen müssen Sie an das Studierendenwerk richten.

Dabei sind folgende Maßgaben zu beachten:

– Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.
– Es dürfen nur Apparate und Geräte verwendet bzw. betrieben werden, die den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen. Sämtliche Ein- und Aufbauten haben unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften und allgemein gültigen technischen Regeln zu erfolgen. Insbes. sind ggf. Kabel so zu verlegen, dass keine Stolperfallen entstehen
– Flyer dürfen nur an den Ständen und nicht in den Gebäuden oder sonstigen Außenbereichen verteilt werden. Verstreut liegende Flyer sind nach Ende der Verteilung einzusammeln und zu entsorgen. Die Kosten für eine evtl. Ersatzentsorgung durch die Hausverwaltung wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
– Beschallung durch Musik, Durchsagen etc. sind nicht gestattet.


Können Tische aus dem Clubhaus für Wahlkampfstände verwendet werden?

Ja, sofern der Stand auf dem Clubhausgelände stattfindet und diese nach Verwendung zurückgestellt werden. Damit genug Tische für alle Wahllisten verfügbar sind bitten wir nur einen Tisch pro Liste zu nutzen.


Findet an den Wahltagen auch Wahlwerbung statt?

An den Wahltagen soll in unmittelbarer Nähe zu den Wahllokalen keine Werbung für Listen erfolgen. Daher findet eine Wahlmeile vor der UB statt. Wahllisten können dort Stände anbieten an den Wahltagen.


Was kann ich tun, wenn wir bei der Wahlwerbung behindert werden?

Sollte über die für alle Wahllisten gültigen Vorgaben hinaus eine Benachteiligung oder Behinderung eurer Wahlwerbung stattfinden, oder hier Informationen veraltet sein, bitten wir euch, uns zu informieren. Wir wollen einen fairen Wahlkampf ermöglichen und hierzu gehört auch eine Informationsbereitstellung für alle zu unseren Wahlen antretenden Listen.

Bei Fragen oder Unklarheiten erreicht ihr uns über Kontakt. Unsere Kolleginnen der Universität erreicht ihr über die Allgemeine Kontaktadresse der Gremienabteilung.

Studierendenrat Tübingen